TV Bierstadt Tischtennisabteilung
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Über uns

Satzungen des Turnverein 1881 Bierstadt e.V.

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen

„Turnverein 1881 Bierstadt e. V.“

1.2 Der Turnverein 1881 Bierstadt e. V., abgekürzt TVB 1881, hat seinen Sitz in Wiesbaden-Bierstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht von Wiesbaden eingetragen.

1.3 Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist das Amtsgericht von Wiesbaden.

1.4 Der Verein ist Mitglied im Deutschen Turner-Bund und Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e. V. und seinen zuständigen Verbänden.

1.5 Postanschrift: Am Speiergarten 32, 65191 Wiesbaden-Bierstadt.

§ 2 Zweck und Ziel

2.1 Der TVB 1881 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

2.2 Der Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung des Turnsports und anderer Sportarten sowie der Jugend und Gemeinschaftspflege auf breiter Grundlage.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Abhaltung und Durchführung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
b) gesellschaftliche Breitenarbeit und Kulturpflege
c) vereinsgeförderten Wettkampf und Leistungssport
d) den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten und erfahrenen Übungsleiter/innen

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.4 Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme des Auslagenersatzes keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.6 Zum besseren Verständnis enthält die Satzung eine maskuline Bezeichnung von Personen und Ämtern.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinsziels

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

a) die Durchführung von Übungsstunden und Sportwettkämpfen
b) die Bereitstellung, Erhaltung und Pflege von Übungsstätten und Geräten
c) die Ausbildung von Mitgliedern zu Übungsleitern
d) die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports
e) die Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports (u. a. Spiele, Wanderungen, Vorträge, Lehrgänge, Ausflüge und die Pflege der Gesellschaft)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts kann Vereinsmitglied werden.

4.2 Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4.3 Die Beitrittserklärung gilt durch den Verein als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Ablehnung erteilt hat. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

4.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

4.5 Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend dazu verpflichtet haben (s. a. § 8 Ziffer 8.5).

4.6 Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Beitrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein umgehend mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.

4.7 Der Vorstand, die Abteilungs- und Übungsleiter gehen davon aus, dass jedes Mitglied jederzeit in der körperlichen und geistigen Verfassung dazu in der Lage ist, die Anforderungen des Turn- und Sportbetriebes sowie der Veranstaltungen zu erfüllen. Die Abteilungs- und Übungsleiter dürfen Mitglieder aus Gründen gesundheitlicher Bedenken vom Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie sonstiger Veranstaltungen freistellen. Der Vorstand ist dazu berechtigt, für den Fall sportlicher Aktivitäten die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung besteht, abhängig zu machen.

4.8 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monates, in dem die Beitrittserklärung erfolgt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis bei einem Rückstand von Beiträgen, Gebühren und Umlagen von mehr als sechs Monaten
e) durch Auflösung des Vereins

5.2 Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Dieser bestätigt die Kündigung der Mitgliedschaft. Der freiwillige Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.

5.3 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

5.4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt:

a) Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins
b) vereinsschädigendes Verhalten
c) wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens

5.5 Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden.

5.6 Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat Anspruch auf ein Gehör vor dem beschlussfähigen Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Verfahrens über den Ausschluss ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

5.7 Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

5.8 Mit Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch am Vereinsvermögen oder einer Rückerstattung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Mitglieder haben folgende Rechte:

a) Benutzung aller vom Verein genutzten Einrichtungen im Rahmen des Übungsplanes unter Beachtung einer Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen und auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins.
b) Wahlrecht und Antragsrecht bei Versammlungen haben Mitglieder, die volljährig sind.
c) Anträge zu Satzungsabänderungen müssen dem Gesamtvorstand 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht sein.
d) Wahl des Vorstands. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
e) Jugendliche Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an können in Jugendversammlungen ihre Angelegenheiten beraten und ihren Jugendwart beauftragen, Anträge bei Versammlungen zu stellen.

6.2 Die Mitglieder haben die Pflicht:

a) die Satzung, Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu beachten und zu befolgen
b) die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen zu zahlen
c) für vorsätzliche Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum und durch den Verein in Nutzung genommene vereinsfremde Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen aufzukommen
e) übernommene Ämter gewissenhaft auszuüben
e) den Namen des Vereins nicht für sonstige Zwecke missbräuchlich zu benutzen

§ 7 Zusammensetzung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft setzt sich wie folgt zusammen:

7.1 Kinder bis zum Alter von 14 Jahren

7.2 Jugendliche von 14 Jahren bis zur Volljährigkeit. Sie werden durch den von ihnen gewählten Jugendwart vertreten.

7.3 Mitglieder, die volljährig sind. Sie besitzen das volle Stimm- und Wahlrecht.

7.4 Ehrenmitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht

§ 8 Mitgliedsbeiträge

8.1 Sowohl die Höhe der Vereinsbeiträge als auch die Höhe der Gebühren und Umlagen richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Hierüber entscheidet der Vorstand. Sie werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag den Mitgliedsbeitrag stunden, erlassen oder ermäßigen, er kann einen so genannten Familienbeitrag einrichten. Hierüber besteht kein Rechtsanspruch.

8.2 Gebühren können für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen, erhoben werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

8.3 Umlagen können bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten, erhoben werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

8.4 Die Gebühren und Umlagen sollten pro Kalenderjahr den doppelten Jahresbeitrag nicht überschreiten. Darüber hinaus gehende Beträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

8.5 Über die Beitragszahlung minderjähriger Mitglieder wird auf § 4 Ziffer 4.5 verwiesen.

8.6 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

8.7 Das Mitglied – bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter – hat ungeachtet der Beitragszahlung durch das Bankeinzugsverfahren in jedem Fall dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedsbeiträge dem Verein zur Fälligkeit in voller Höhe uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren oder der Umlagen keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann mit dem Bankeinzugsverfahren ein Inkassounternehmen beauftragen.

8.8 Spenden und Stiftungen unterliegen der Verwaltung des Vereins – durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.

§ 9 Bildung von Abteilungen

Der Zusammenschluss von Mitgliedern zu Fachabteilungen innerhalb des Vereins bedarf der Zustimmung des Vorstands. Der Vorstand ist berechtigt, derartige Abteilungen aufzulösen, wenn sie dem Zweck und Interesse des Vereins widersprechen.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 11 Leitung des Vereins

11.1 Vorstand

11.1.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Personen:

a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassierer
d) Schriftführer

11.1.2 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die gesetzliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden oder einem der beiden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

11.1.3 Der erweiterte Vorstand kann neben dem geschäftsführenden Vorstand je nach Bedarf aus Sportwart, Jugendwart, Mitgliedswart und Beitrags-kassierer, Presse- und Werbewart, Frauenwart, Hallen- und Zeugwart, Versicherungs- und Unfallsachbearbeiter, Abteilungsleiter sowie Beisitzer bestehen.

11.1.4 Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vorstands werden vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Sämtliche zum Vorstand gehörenden Vereinsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands können in der Mitgliederversammlung in freier Abstimmung gewählt werden. Sie können zusätzlich weitere Vorstandsämter / Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.

11.1.5 Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins.

11.2 Wahl und Amtsdauer

11.2.1 Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können nur schriftlich in geheimer Wahl gewählt werden.

11.2.2 Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer werden in den geraden Kalenderjahren gewählt. Der 2. Vorsitzende und der Kassierer werden in den ungeraden Kalenderjahren gewählt.

11.2.3 Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

11.2.4 Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Wahl Ersatzmitglieder zu beauftragen. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so ist innerhalb von längstens drei Monaten die sofortige Neuwahl des 1. Vorsitzenden erforderlich. Das gilt insbesondere auch in Fällen vorübergehender oder dauernder Unfähigkeit, die Tätigkeit als Vorstandsmitglied auszuüben. Diese Regelung gilt, soweit nicht nach § 11.4.6 verfahren werden kann.

11.2.5 Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Sie haben im Rechtsverkehr mit Dritten – sofern diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht – keine besonderen Rechte, insbesondere keine Klagerechte. Die Abteilungen vertreten nur nach vorheriger Zustimmung und Vollmacht des Vorstands den Verein nach außen hin. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte wie Verträge, Anmietungen, usw. Übertretungen dieser satzungsgemäßen Bestimmungen gehen zu Lasten des eigenständig Handelnden.

11.2.6 Der Jugendwart wird in der Jugendversammlung des Vereins gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

11.2.7 Die Abteilungsleiter werden in ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.


11.3 Obliegenheiten

11.3.1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er erledigt oder delegiert alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden können.

11.3.2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Ausführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Geschäftsführung des Vereins zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele
b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den 1. Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
c) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
d) die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle
11.4 Sitzungen

11.4.1 Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der 1. Vorsitzende – im Verhinderungsfalle sein Vertreter oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes – nach Bedarf einlädt.

11.4.2 Mehrheitsbeschlüsse einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung sind nur dann bindend, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands – darunter der 1. oder 2. Vorsitzende – anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

11.4.3 Alle Sitzungen des Vorstands sind zu protokollieren. Die Beschlüsse des Vorstands sind wörtlich niederzuschreiben. Die Niederschrift ist vom Protokollführer (Schriftführer) und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

11.4.4 Im Einzelfall kann der 1. Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über Vorgänge oder Sachverhalte im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten – soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird – die Bestimmungen dieser Satzung. Der 1. Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist beträgt mindestens eine Woche ab Zugang der Email-Vorlage.

11.4.5 Die EmailVorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Bestätigung über den Versand vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom 1. Vorsitzenden gegebenen Frist, muss der 1. Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

11.4.6 Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB (Übertragung der Vertretungsmacht im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte des zugewiesenen Geschäftskreises) bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen. Diese Regelung gilt, soweit nicht nach § 11.2.4 verfahren werden kann.

11.4.7 Mit zweidrittel Mehrheitsbeschluss kann der Vorstand Vorstandsmitglieder oder ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn

a) eine Verletzung von Amtspflichten
b) der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung

vorliegt.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstands über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

§ 12 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Sonder- und Fachausschüsse (z. B. Turnausschuss, Bauausschuss, Vergnügungsausschuss u. Ä.) einsetzen.

§ 13 Mitgliederversammlung

13.1 Die Jahreshauptversammlung ist gleichzeitig die Mitgliederversammlung.

13.2 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

13.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr eines jeden Jahres statt und ist vom Vorstand einzuberufen. Hierzu sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen einzuladen.
Die Einladung zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds zu erfolgen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form erfolgt.

13.4 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche einzuladen.

13.5 Anträge zur Mitgliederversammlung und zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.

13.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

13.7 Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

13.8 Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

14.1 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) die Wahl des geschäftsführenden Vorstands in geheimer und schriftlicher Wahl
b) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
c) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und deren Antrag auf Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
d) die Abstimmung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands bzw. deren Nichtentlastung
e) die Wahl von 2 Kassenprüfern
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) die Beschlussfassung über Satzungsabänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge
h) die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
i) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

14.2 Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Satzungs- und Zweckabänderungen sind dem Protokoll in vollem Wortlauf beizufügen.

§ 15 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

15.1 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig.

15.2 Satzungsabänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art zwingend bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

15.3 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Kommt es bei der Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt.

15.4 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

§ 16 Kassenprüfung

16.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer müssen volljährig sein. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht Mitglieder des Vorstands nach § 11 sein. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

16.2 Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins jederzeit zu überprüfen.

16.3 Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben sie der Mitgliederversammlung über die Prüfung Bericht zu erstatten.

16.4 Bei Ausgabebelegen über Sachleistungen ist von dem verantwortlichen Abteilungsleiter oder Sachbearbeiter die Richtigkeit zu bescheinigen.

16.5 Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 17 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich im Rahmen des Sportversicherungsvertrages, den der Verein über den Landessportbund Hessen e. V. abgeschlossen hat.

§ 18 Auflösung des Vereins

18.1 Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

18.2 Zu dieser Versammlung muss jedes ordentliche Mitglied schriftlich eingeladen werden. Es gelten die Voraussetzungen des § 15 dieser Satzung.

18.3 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gem. § 11 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

18.4 Im Falle einer Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das verbliebene Vermögen zu Gunsten der Interessengemeinschaft Bierstadter Ortsvereine über zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

§ 19 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

19.1 Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

19.2 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

a) Speicherung
b) Bearbeitung
c) Verarbeitung
d) Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

19.3 Jedes Mitglied hat das Recht auf

a) Auskunft über seine gespeicherten Daten
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
c) Sperrung seiner Daten
d) Löschung seiner Daten

19.4 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie in elektronischen Medien zu.

§ 20 Errichtung und Annahme der Satzung

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.03.2011 beschlossen, genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 17.02.1989.

Wiesbaden-Bierstadt, den 25. März 2011

T. Strack I. Helmig
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
   
S. Häußele K. Schimek
Schriftführer Kassierer
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